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Nach Ramelows Holzerei gegen Maaßen spricht Heym (CDU) von dessen zweifelhafter Partei

ERFURT – Zum wiederholten Male hat sich Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linke) gegenüber Politikern anderer Parteien im Ton vergriffen und damit eindrucksvoll belegt, wie überfordert der von der Bevölkerung abgewählte Politiker in diesem Staatsamt ist.

Mit seinem jüngsten Vergleich hat Ramelow erneut jegliches Niveau vermissen lassen, als er den früheren Verfassungsschutzpräsidenten Hans-Georg Maaßen (Foto) mit dem AfD-Flügelmann Björn Höcke verglich. Maaßen kandidiert bekanntlicher Weise im Wahlkreis 196 Schmalkalden für die CDU als Bundestagskandidat. Doch ebenso wie ein Teil der heruntergewirtschafteten CDU im Freistaat, die gegen den eigenen Parteifreund offen zu Felde zieht, zückt ausgerechnet Ramelow den großen rhetorischen Hammer gegen einen Politiker ausgerechnet der Partei, die ihn – leider – immer noch im Amt hält.

Doch nicht jeder in der CDU-Landtagsfraktion hat seinen Charakter über Bord geworfen. Der Abgeordnete Michael Heym erinnerte Ramelow daran, welcher „zweifelhaften Partei“ der Linke angehöre.

Maaßen selbst habe den „Kampf gegen Extremisten und Gegner des Grundgesetzes“ sein Leben lang geführt. Und er, Maaßen, fordert Ramelow auf, sich ihm in diesem Kampf auch selbst endlich anzuschließen.




Hochbrisantes Corona-Urteil aus Weimar: „Hat den Staat nicht zu interessieren!

von CHRISTIAN KOTT

WEIMAR – Viel geschrieben und gesprochen wurde über ein bereits am 11. Januar ergangenes Urteil des Amtsgericht Weimar. Die Aktivisten von beiden Seiten stürzten sich sogleich auf die 19 Seiten Urteilsbegründung. Befürworter der Lockdown-Politik hoben zu Wutgebrüll an, diejenigen, die COVID 19 für eine Grippe halten, feierten ausgiebig.

Beides ist völliger Unsinn und zeigt, dass Überzeugungstäter in der Beurteilung juristischer Fragen nicht gerade talentiert sind. Dabei dürften die meisten derjenigen, die es in ihrem Sinne verstehen wollen, das Urteil entweder gar nicht erst gelesen oder zumindest nicht verstanden haben. Denn wenn man das Urteil weniger aufgeregt liest, dann steckt darin eine juristische Sensation, die weitreichende Folgen haben könnte.

Zunächst zu den Fakten: Ein junger Mann nahm Ende April 2020 mit sieben anderen aus sieben verschiedenen Haushalten im Hinterhof eines Weimarer Hauses an einer Geburtstagsfeier teil. Die herbeigerufene Polizei beendete die Party, die Teilnehmer erhielten einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das damals in Thüringen geltende Kontaktverbot.

So weit, so normal, sollte man denken. Doch dann kommt es anders, als man denkt.

Mit mehr als deutlichen Worten spricht das Amtsgericht Weimar den Geburtstagsgast frei, weil es das Kontaktverbot für verfassungswidrig hält.

Ungewöhnlich ist dabei, dass das Amtsgericht Weimar die politisch getroffenen Vorschriften nicht nur für unverhältnismäßig oder ungeeignet hält, sondern in seiner mit 19 Seiten sehr ausführlichen und mit zahlreichen Quellen belegten Entscheidung viel weiter geht:

  1. im April 2020 habe weder in Thüringen noch in Deutschland eine epidemische Lage bestanden.
  2. Ein Kontakt- und Ansammlungsverbot verstoße gegen die in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz als unantastbar garantierte Menschenwürde.
  3. Sowohl der erste Lockdown ab März 2020 als auch der im November 2020 zunächst nur für einen Monat („Wellenbrecher“) angeordnete und inzwischen zweimal verlängerte Lockdown erbringen den Beweis, dass sich mit Lockdowns das Infektionsgeschehen und insbesondere die Zahl der tödlich verlaufenden Fälle nicht signifikant beeinflussen lässt.

Erstaunlich deutlich stellt das Gericht fest, dass die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Politik zurückzuführen sind, um ein Vielfaches höher sind, als die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle. Wörtlich weiter:  „Eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen“.

Über die Punkte 1. und 3. kann man streiten, denn nicht umsonst sind Fachleute aus Wissenschaft und Medizin auch völlig unterschiedlicher Ansicht.

Aber höchst spannend  ist die These des Gerichts, Kontaktverbote stellten eine Verletzung der Menschenwürde dar. Denn wenn sich diese Auffassung durchsetzt, werden die Anforderungen an die Zulässigkeit von Kontaktverboten es dem Staat deutlich erschweren, dieses Mittel im Infektionsschutz gegen den Bürger einzusetzen.

Unabhängig von der im Urteil zitierten Rechtsprechung überzeugen vor allem zwei Punkte:

– Historisch gab es in Notstandslagen in der immer noch jungen Geschichte der Bundesrepublik schon alle möglichen rechtsstaatlich bedenkliche Maßnahmen. Von Ausgangssperren, Rasterfahndungen bis hin zu Staatstrojanern durften sich Gerichte schon lange daran abarbeiten, was der Staat mit seinem Bürger machen darf und was nicht. Aber auf die Idee, dem Untertanen (das Wort „Bürger“ passt hier nicht mehr) vorzuschreiben, mit wem und mit wie Vielen er sich in seinem privaten Umfeld treffen darf, war noch nie zuvor jemand gekommen. Völlig zutreffend beschreibt das Amtsgericht Weimar dies als „Tabubruch“.

Der Schlüsselsatz des Urteils, den jeder Freund der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einfach nicht entkräften kann, lautet: „Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlädt, oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren.“

Dieser Grundsatz gilt eben auch (vielleicht sogar gerade) während einer Pandemie, und es ist beschämend, dass es erst nach über neun Monaten der Geschichte des Lockdowns eines mutigen Amtsrichters aus Weimar bedurfte, der uns daran erinnert.

Das Urteil im Volltext können Sie hier nachlesen….